Die Grundregeln der Bienenhaltung

Die Bienenzucht und -haltung ist in Gesetzgebung und Vollziehung Ländersache und wird in Niederösterreich durch das NÖ Bienenzuchtgesetz geregelt. Gemäß den dort angegebenen Begriffsbestimmungen umfasst die Imkerei die Haltung von Bienenvölkern sowie die Bienenzucht einschließlich der Bienenköniginnenzucht ohne Rücksicht auf den Zweck und die Art der Haltung, die Anzahl der Völker und ihre Stärke.

Zusätzlich zu den Regelungen dieses Landesgesetzes sind für die Imkerei insbesondere noch veterinärrechtliche Vorschriften (Bienenseuchengesetz, Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung), tierschutzrechtliche Vorschriften (Tierschutzgesetz), tiertransportrechtliche Vorschriften und lebensmittelrechtliche Vorschriften des Bundes zu beachten.


Wer darf Bienen halten?

Im Grunde genommen Jeder und Jede...

Gemäß dem NÖ Bienenzuchtgesetz steht es jeder Person frei, in Niederösterreich die Imkerei zu betreiben. Damit gibt es auch (derzeit) keine gesetzlich vorgeschriebene, berufliche Mindestqualifikation zur Ausübung der Imkerei.

Gesetz...

Es steht jeder Person frei, in Niederösterreich die Imkerei zu betreiben. Hiebei sind die Bestimmungen dieses Gesetzes einzuhalten.

§ 1 (2) NÖ Bienenzuchtgesetz

Muss ich mich irgendwo melden?

Ja, und zwar innerhalb von 7 Tagen...

Personen, die mit der Bienenhaltung beginnen, müssen sich innerhalb einer Frist von 7 Tagen bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde melden, um sich beim Veteriärinformationssystem (VIS) zu registrieren. Die An- und Abmeldung der Bienenhaltung kann bei den Veterinärabteilungen der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, bei manchen Ortsvereinen oder online über ein Registrierungsformular erfolgen.

Nach der schriftlichen Verständigung über die Aufnahme ins VIS und die Übermittlung der VIS Zugriffsberechtigung müssen von der Imkerin/vom Imker innerhalb von 30 Tagen die Angaben zu den Bienenstandorten im VIS eingetragen werden. Jede Änderung der Bienenstandorte sowie die Aufgabe eines Standortes müssen innerhalb einer Frist von 7 Tagen im VIS eingetragen werden.

Zwei Mal pro Jahr muss die aktuelle Anzahl der insgesamt betreuten, besiedelten Bienen­stöcke ins VIS eingetragen werden, und zwar zu den Stichtagen

  • 30. April, diese Angabe muss bis spätestens 30. Juni im VIS eingetragen werden
  • 31. Oktober, diese Angabe muss bis spätestens 31. Dezember im VIS eingetragen werden.
Gesetz...

(3) Die Tierhalter von [...] Bienen (Imker) haben Angaben gemäß § 8 Abs. 3 Z 1 und 2 TSG, insbesondere Adresse, Rechtsform des Betriebs und persönliche Daten des Tierhalters oder Imkers einschließlich, soweit vorhanden, Kennziffer des Unternehmensregisters für Zwecke der Verwaltung, Stammzahl (z. B.: Vereinsregisternummer, Firmenbuchnummer, Ordnungsnummer des ERsB) und Kommunikationsdaten sowie die Daten zur Tierhaltung nach Anhang 1 innerhalb von sieben Tagen nach Aufnahme der Tierhaltung bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu melden.

(3a) Abweichend von Abs. 3 haben Imker auch:
1. anzugeben, ob der Imker die Angabe der Standorte sowie die jährliche Aktualisierung gemäß Z 2 und 3 im Wege über die Ortsgruppe durchführen lässt, in der er organisiert ist, oder ob diese Daten vom Imker persönlich ins VIS eingegeben werden. Soll die Meldung über die Ortsgruppe erfolgen, hat der Imker nachzuweisen, dass die Ortsgruppe sich zur Übernahme der Meldung bereit erklärt hat; jede Änderung des Meldewegs ist vom Imker der Behörde ohne Verzug mitzuteilen;
2. spätestens 30 Tage nach schriftlicher Verständigung durch den Betreiber des VIS über die Aufnahme als rechtliche Einheit im VIS und der Übermittlung der Zugriffsberechtigung Folgendes in das VIS einzugeben: die Angaben zu den Standorten von Bienenständen (Daten zu Bienenständen nach Anhang 1a) sowie jede Änderung der Standorte von Bienenständen einschließlich der Aufgabe eines Standorts innerhalb von sieben Tagen sowie
3. ab 1.1.2017 die aktuelle Anzahl der insgesamt betreuten, besiedelten Bienenstöcke zum Erhebungsstichtag 31. Oktober des jeweiligen Jahres bis zum darauf folgenden 31. Dezember desselben Jahres und zum Erhebungsstichtag 30. April des jeweiligen Jahres bis zum darauf folgenden 30. Juni desselben Jahres zu melden; diese Angaben sind im VIS unter der Registrierungsnummer des Imkers einzutragen.

(4) Verantwortliche für Tierhaltungen oder Imker gemäß Abs. 3 haben die Aufgabe der Haltung einer gemäß Abs. 3 anzeigepflichtigen Tierart der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde bis längstens 1. April des Folgejahres anzuzeigen. Bei Imkern hat dabei die Eingabe ins VIS auf dem gemäß Abs. 3a Z 1 gewählten Meldeweg zu erfolgen. Diesen Anzeigepflichten wird jedenfalls auch mit der Erfüllung der Meldepflicht nach § 5 Abs. 1 oder 2 entsprochen.

(5) Meldepflichtige gemäß Abs. 1 und 3 haben Änderungen in den Bewirtschaftungsverhältnissen innerhalb von 14 Kalendertagen entweder direkt beim Betreiber des VIS oder – soweit es Landwirte betrifft – mit dem dafür vorgesehenen INVEKOS-Bewirtschafterwechselformular bei den Landwirtschaftskammern (auch auf Bezirksebene) zu melden. Die Landwirtschaftskammern haben die Formulare beziehungsweise die Daten an den Betreiber des VIS beziehungsweise an die AMA weiter zu leiten. [...].

(7) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben die Daten der Meldungen gemäß Abs. 3, 3a Z 1, 4 und 6 unverzüglich ins VIS einzutragen.

(8) Ortsgruppen der Landesverbände, die sich gemäß § 4 Abs. 3a Z 1 zur Übernahme der Meldungen bereit erklärt haben, haben alle ihnen gemeldeten Daten gemäß Abs. 3a Z 2 und 3 sowie Abs. 4 unverzüglich ins VIS einzutragen.

§ 4 Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung

Wie sind Bienenstände zu kennzeichnen?

© Eva Kail/LK Niederösterreich

Mit Namen, Adresse, Kontaktdaten und VIS-Nummer...

Stellt man Bienenstöcke außerhalb von eingefriedeten Grundstücken auf, muss man sie gemäß Bienenzuchtrecht deutlich lesbar und dauerhaft mit

  • Name
  • Wohnadresse
  • Telefonnummer (bzw. sonstige Erreichbarkeit)

der Imkerin/des Imkers kennzeichnen.

Gesetz...

An Bienenständen außerhalb von eingefriedeten Grundstücken müssen deutlich lesbar und dauerhaft der Name, die Wohnadresse und allfällige Telefonnummer bzw. die sonstige Erreichbarkeit des Imkers oder der Imkerin angebracht sein.

§3 NÖ Bienenzuchtgesetz

Zusätzlich sind gemäß der Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung (TKZVO 2009) des Bundes alle Bienenstände auf Kosten der Imkerin/des Imkers an gut sichtbarer Stelle mit der 

dauerhaft zu kennzeichnen.

Gesetz...

Bienenstände sind auf Kosten des Imkers an gut sichtbarer Stelle mit der VIS-Registrierungsnummer des Imkers dauerhaft zu kennzeichnen.

§ 36a Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung

Was ist ein Heimbienenstand, was ein Wanderbienenstand?

Heimbienenstand

Ein Heimbienenstand ist ein dauerhafter Standort, an dem die Bienenvölker auch überwintern.

Gesetz...

(6) Ein Heimbienenstand ist ein Bienenstand, der als dauernder Standort für Bienenvölker, insbesondere zu deren Überwinterung bestimmt ist (Standvölker, Standimker oder Standimkerinnen).

§ 1 NÖ Bienenzuchtgesetz

Wanderbienenstand

Als Wanderbienenstand gelten alle Stände, die nicht der Definition des Hausbienenstandes entsprechen. Für Wanderungen mit Bienenvölkern gibt es eigene Bestimmungen.

Gesetz...

(7) Ein Wanderbienenstand ist jeder nicht unter Abs. 6 fallende Bienenstand, der insbesondere zur Nutzung einer Tracht oder zur Entwicklung der Völker zeitweise vom Heimbienenstand an einen anderen Standplatz gebracht wurde (Wandervölker, Wanderimker oder Wanderimkerinnen).

§ 1 NÖ Bienenzuchtgesetz


Was muss ich bei der Aufstellung von Bienenständen beachten?

© Eva Kail/LK Niederösterreich

Das hängt ab von verschiedenen Faktoren ab...

Bei der Aufstellung von Bienenständen sind Mindestabstände einzuhalten. Diese sind unterschiedlich groß, je nachdem ob sie von der Flugöffnung oder von den übrigen Seiten des Bienenstandes aus zu einer Grundgrenze oder zu einer öffentlichen Verkehrsfläche hin gerechnet werden:

  • von der Flugöffnung zur gegenüberliegenden Grundgrenze: 10m
  • von den übrigen Seiten zu Grundgrenzen: 5m
  • von allen Seiten zu öffentlichen Verkehrsflächen: 15m
Gesetz...

(1) Bei der Aufstellung von Bienenständen ist gerechnet von der Flugöffnung der Bienenstöcke bis zu den der Flugfront gegenüberliegenden Grundgrenzen ein Mindestabstand von 10 m und von den übrigen Seiten ein Mindestabstand zu den anderen Grundgrenzen von 5 m einzuhalten. Gegenüber öffentlichen Verkehrsflächen hat der Abstand von allen Seiten des Bienenstocks bis zur Grundgrenze mindestens 15 m zu betragen.

§ 2 NO Bienenzuchtgesetz
© Eva Kail/LK Niederösterreich

Wenn sich vor dem Bienenstand ein Hindernis befindet...

Steht innerhalb dieser Mindestabstände ein Hindernis, das die Flugöffnung um mindestens zwei Meter überragt (etwa eine Mauer, Planke oder dichte Pflanzenhecke), so verringern sich die Mindestabstände auf folgende Werte:

  • von der Flugöffnung zu einer gegenüberliegenden öffentlichen Verkehrsfläche: 10m
  • von den übrige Seiten zu öffentlichen Verkehrsflächen: 4m
  • gegenüber anderen Grundstücken: 4m
Gesetz...

(2) Der Abstand zu den der Flugfront gegenüberliegenden öffentlichen Verkehrsflächen kann, gerechnet von der Flugöffnung des Bienenstocks auf 10 m, von den übrigen Seiten des Bienenstocks auf 4 m verringert werden, wenn innerhalb dieser Abstände ein die Flugöffnung um wenigstens 2 m überragendes Hindernis (Mauer, Planke, dichte Pflanzung und dergleichen) besteht. Unter diesen Voraussetzungen kann auch der gegenüber anderen Grundstücken einzuhaltende Abstand auf 4 m verringert werden.

§ 2 NO Bienenzuchtgesetz

Was ist bei Räuberei zu tun?

Ursache unverzüglich beseitigen...

Kommt es an einem Bienenstand zu einer Räuberei, dann ist die Halterin/der Halter der beraubten Bienenvölker dazu verpflichtet, die Ursache dafür festzustellen. Wenn nötig mit Hilfe einer bienenfachkundigen Person. Liegt die Ursache für die Räuberei am eigenen Bienenstand, ist diese unverzüglich zu beseitigen.

Gesetz...

Zum Schutz der Bienen gegen raubende Bienen sind die Halter oder Halterinnen der beraubten Bienenvölker verpflichtet, allenfalls unter Mithilfe bienenfachkundiger Personen die Ursachen der Räuberei festzustellen und, wenn sie in ihrem eigenen Bienenstand gelegen sind, unverzüglich zu beseitigen.

§ 4 NÖ Bienenzuchtgesetz

Wie sind Beuten aufzubewahren und zu transportieren?

Bienendicht verschlossen...

Leere Bienenstöcke, aber auch Honig, Waben und Wachsvorräte müssen immer bienendicht verschlossen aufbewahrt werden, um zu vermeiden, dass eine Räuberei ausgelöst wird und dass Krankheiten verbreitet werden.

Gesetz...

Nichtbevölkerte Bienenstöcke, Honig, Waben und Wachsvorräte müssen bienendicht verschlossen aufbewahrt werden. [...]

§ 5 NÖ Bienenzuchtgesetz

Bienen dürfen nur in bienendicht verschlossenen Behausungen transportiert werden.

Gesetz...

[...] Bienen dürfen nur in bienendicht verschlossenen Behausungen transportiert werden.

§ 5 NÖ Bienenzuchtgesetz

Welche Bienenrassen darf ich halten?

Nur Carnica...

In Niederösterreich dürfen nur Stämme von Apis mellifera carnica (auch als Kärntner Biene bezeichnet) gehalten und gezüchtet werden.

Gesetz...

Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme der Interessen der Imkerei und nach Anhörung der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer durch Verordnung die zur Haltung und Zucht zugelassenen Bienenrassen zu bestimmen.

§ 11 NÖ Bienenzuchtgesetz
Verordnung...

Zur Haltung und Zucht von Bienen sind die Stämme der Kärntner Biene (Apis mellifica carnica) zugelassen.

Verordnung der NÖ Landesregierung vom 15. April 1980 über Bienenrassen

Wem gehört ein Bienenschwarm?

Das kommt darauf an, wie lange er hängt...

Laut Allgemeinem Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) gehört ein Bienenschwarm zwei Tage lang dem ursprünglichen Eigentümer. Fängt er den Bienenschwarm in diesem Zeitraum nicht ein (wobei er auch fremde Grundstücke betreten darf), so darf ihn auf öffentlichem Grund jeder, auf privaten Grund der jeweilige Eigentümer einfangen und behalten. Entsteht beim Einfangen des Schwarms ein Schaden, so ist dieser dem jeweilligen Grundeigentümer zu ersetzen.

Gesetz...

„Häusliche Bienenschwärme und andere zahme oder zahm gemachte Thiere sind kein Gegenstand des freyen Thierfanges, vielmehr hat der Eigenthümer das Recht, sie auf fremdem Grunde zu verfolgen; doch soll er dem Grundbesitzer den ihm etwa verursachten Schaden ersetzen. Im Falle, daß der Eigenthümer des Mutterstockes den Schwarm durch zwey Tage nicht verfolgt hat; oder, daß ein zahm gemachtes Thier durch zwey und vierzig Tage von selbst ausgeblieben ist, kann sie auf gemeinem Grunde jedermann; auf dem seinigen der Grundeigenthümer für sich nehmen, und behalten.“

§ 384 ABGB

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