Wandern, aber richtig
Die Bienenwanderung ist im NÖ Bienenzuchtgesetz geregelt und ist auch für die Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009 relevant. Die Vorschriften dienen primär dem Schutz vor Verbreitung von Bienenkrankheiten, wie beispielsweise der amerikanischen Faulbrut, sowie der Sicherheit von Personen und Sachen.
Was versteht man unter 'Wandern'?
Das Verbringen von Bienenvölkern zur Gewinnung von Honig...
Gemäß dem NÖ Bienenzuchtgesetz gilt das Verbringen von Bienenvölkern zur Gewinnung von Honig oder anderen Bienenprodukten sowie zur Entwicklung von Völkern an Standorten außerhalb ihres Heimbienenstandes als Wanderung. Nicht als Wanderung gilt das Verbringen von Bienenvölkern anlässlich eines Erwerbes oder einer Veräußerung oder die Entwicklung von Ablegervölkern innerhalb eines Radius von fünf Kilometern um den betreffenden Heimbienenstand.
Gesetz...
(8) Als Wanderung mit Bienen ist das Verbringen von Bienenvölkern zur Gewinnung von Honig oder anderen Bienenprodukten sowie zur Entwicklung von Völkern an Standorte außerhalb ihres Heimbienenstandes zu verstehen.
Das Verbringen von Bienenvölkern
- anlässlich eines Erwerbs oder einer Veräußerung oder§ 1 NÖ Bienenzuchtgesetz
- innerhalb eines Radius von 5 km um den betreffenden Heimbienenstand zur Entwicklung von Ablegervölkern
gilt nicht als Wanderung.
Benötige ich zum Wandern ein Dokument?
Ja, eine sogenannte Wanderkarte...
Bienenzuchtrechtlich ist die Wanderung nur mit einer gültigen Wanderkarte zulässig, deren Ausstellung prinzipiell der LK NÖ obliegt. Sie hat aber den NÖ Imkerverband und den Österreichischen Erwerbsimkerbund zur Ausstellung der Wanderkarte ermächtigt. Die Wanderkarte ist für ein Kalenderjahr gültig und darf nur im Falle der Seuchenfreiheit der Bienen sowie bei ausreichender Haftpflichtversicherung für die Bienenvölker für das Kalenderjahr ausgestellt werden.
Gesetz...
(1) Die Wanderung mit Bienenvölkern ist nur mit einer gültigen Wanderkarte zulässig.
(2) Die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer hat unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse dieses Gesetzes in den Amtlichen Nachrichten der NÖ Landesregierung ein Muster für die Wanderkarte kundzumachen. Die Wanderkarte hat alle für die Bienenwanderung notwendigen Informationen (insbesondere Ausstellungsbehörde, Ausstellungsdatum, Name und Anschrift des Wanderimkers oder der Wanderimkerin, Name, Anschrift und Zustimmungserklärung des Grundeigentümers oder der Grundeigentümerin bzw. des oder der sonstigen Nutzungsberechtigten, sowie den genauen Aufstellungsort, die voraussichtliche Aufstellungsdauer und Fertigung des Wanderimkers oder der Wanderimkerin) zu enthalten. Die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer hat die Wanderkarte jeweils für ein Kalenderjahr und erforderlichenfalls in mehreren Ausfertigungen auszustellen. Sie darf fachlich, personell und organisatorisch geeignete Imkerorganisationen zur Prüfung der Voraussetzungen zur Ausstellung der Wanderkarte und zu deren Ausstellung ermächtigen. Bieten die Imkerorganisationen keine Gewähr mehr zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben, ist die Ermächtigung zu widerrufen. Die Ermächtigung bzw. der Widerruf ist in den Amtlichen Nachrichten der NÖ Landesregierung kundzumachen.
(3) Eine Wanderkarte darf nur ausgestellt werden, wenn der Wanderimker oder die Wanderimkerin1. die Freiheit der Wanderbienen von Seuchen nach dem Bienenseuchengesetz, BGBl.Nr. 290/1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 67/2005, nachweist und
2. eine ausreichende Haftpflichtversicherung für Schäden an Personen oder Sachen, die aus dem Transport der Bienenvölker und aus der Wanderbienenhaltung entstehen können, zumindest für das betreffende Kalenderjahr abgeschlossen hat.
(4) Die Wanderkarte ist zu entziehen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 3 nicht mehr vorliegen.§ 6 NÖ Bienenzuchtgesetz
(5) Der Besitzer oder die Besitzerin der Wanderbienenvölker hat die Wanderkarte bei der Bienenwanderung stets mit sich zu führen und sie anläßlich behördlicher Kontrollen vorzuweisen.
Wie weise ich Seuchenfreiheit nach?
Da gibt es mehrere Möglichkeiten...
Die Seuchenfreiheit wird nachgewiesen durch Bestätigung:
- einer/eines gemäß Tierärztegesetz zur Berufsausübung berechtigen Tierärztin/Tierarztes;
- einer fachlich dazu befähigten Einrichtung;
- der Wanderimkerin/des Wanderimkers durch Unterschrift auf einer eidesstattlichen Erklärung, dass ihr/ihm die Anzeichen der Amerikanischen Faulbrut und der sonstigen anzeigepflichtigen Krankheiten gemäß Bienenseuchengesetz des Bundes bekannt sind und ihre/seine Bienenvölker davon nicht befallen sind.
Gesetz...
(3) Eine Wanderkarte darf nur ausgestellt werden, wenn der Wanderimker oder die Wanderimkerin
§ 6 NÖ Bienenzuchtgesetz
1. die Freiheit der Wanderbienen von Seuchen nach dem Bienenseuchengesetz, BGBl.Nr. 290/1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 67/2005, nachweist [...]
Wie muss ich eine Wanderung anmelden?
Mindestens 5 Tage vor der Zuwanderung...
Das Aufstellen von Wanderbienenständen ist mindestens fünf Tage vor Zuwanderung der jeweiligen Bürgermeisterin/dem jeweiligen Bürgermeister durch Vorlage der Wanderkarte zu melden. Die Wanderung gilt als bewilligt, wenn das Aufstellen innerhalb von drei Werktagen nicht untersagt wird. Eine Untersagung hat zu erfolgen, wenn keine gültige Wanderkarte vorgelegt wurde, im Umkreis von 3 km vom angestrebten Standplatz eine anzeigepflichtige Bienenseuche behördlich festgestellt und noch nicht für erloschen erklärt wurde oder sonst durch die Aufstellung des Bienenstandes die Sicherheit von Personen oder Sachen gefährdet würde. Die Wanderkarte muss für jeden Wanderbienenstand gesondert ausgestellt werden. Bei der Bienenwanderung ist eine Ausfertigung der Wanderkarte stets mitzuführen und bei einer behördlichen Kontrolle auch vorzuweisen.
Gesetz...
(1) Die Aufstellung eines Wanderbienenstandes ist dem Bürgermeister oder der Bürgermeisterin mindestens fünf Tage vor der Zuwanderung durch Vorlage einer Ausfertigung der Wanderkarte zu melden.
(2) Die Aufstellung eines Wanderbienenstandes ist zu untersagen, wenn
1. keine gültige Wanderkarte vorgelegt wurde,
2. im Umkreis von 3 km vom angestrebten Standplatz eine anzeigepflichtige Bienenseuche behördlich festgestellt und noch nicht für erloschen erklärt wurde oder
3. sonst durch die Aufstellung des Bienenstandes die Sicherheit von Personen oder Sachen gefährdet würde.(3) Wird die Aufstellung von Wanderbienenständen innerhalb von drei Werktagen nach der Meldung nicht untersagt, so gilt die Zuwanderung als bewilligt.
(4) Der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin hat die Entfernung eines Wanderbienenstandes anzuordnen, wenn die Aufstellung nicht fristgerecht gemeldet wurde und ein Untersagungsgrund vorliegt.
§ 8 NÖ Bienenzuchtgesetz
Welche Abstände müssen eingehalten werden?
Mindestens 200 Luftlinie von anderen Bienenständen, aber...
Wanderbienenstände müssen von anderen Bienenständen mindestens 200 m (Luftlinie) entfernt aufgestellt werden. Mit benachbarten Imkerinnen und Imkern können aber auch geringere Abstzände vereinbart werden.
Gesetz...
(1) Wanderbienenstände müssen von anderen Bienenständen mindestens 200 m (Luftlinie) entfernt aufgestellt werden.
(2) Von der in Abs. 1 vorgeschriebenen Mindestentfernung kann abgegangen werden, wenn und solange dies alle Inhaber oder Inhaberinnen benachbarter Bienenstände vereinbaren.
§ 7 NÖ Bienenzuchtgesetz
Welche Regeln gelten in Sperrzonen?
Niemand verlässt das Gebiet...
Bei Auftreten von Amerikanischer Faulbrut, einer hochansteckenden Brutkrankheit der Honigbiene, erlässt die Bezirksverwaltungsbehörde eine Sperrzone mit einem Radius von 3 km um den betroffenen Bienenstand. Aus dieser Zone dürfen keine Bienenvölker ohne Genehmigung der Behörde aus- oder eingebracht werden.
Gesetz...
(1) Bei Auftreten von Bösartiger Faulbrut (Amerikanischer Faulbrut) der Honigbienen hat die Behörde durch Verordnung um den betroffenen Standort eine Zone mit einem Radius von drei Kilometern festzulegen, in dem alle Bienenvölker als verdächtig im Sinne des § 51 gelten. Ergibt sich die Zuständigkeit zweier oder mehrerer Behörden, so haben diese einvernehmlich vorzugehen.
(2) Bienenvölker dürfen aus der Zone gemäß Abs. 1 nur mit Bewilligung der Behörde ausgebracht und in die Zone nur mit Bewilligung der Behörde eingebracht werden.
(3) Die nach Abs. 1 erlassene Verordnung ist im Falle des Erlöschens der Seuche nach Abschluss der Schlussrevision gemäß § 56 und Beendigung aller sonstigen, erforderlichen Kontrollen aufzuheben.
§ 52 Tiergesundheitsgesetz 2024
Welche Regeln gelten in Schutzgebieten um Belegstellen?
Niemand, außer den Betreibern, wandert hinein...
Belegstellen dienen der kontrollierten Anpaarung von Königinnen. Um sie werden Schutzgebiete von mehreren Kilometern Radius (5-10 km) errichtet, in denen nur Drohnenvölker einer bestimmten Herkunft gehalten werden dürfen. Wandervölker dürfen in diese Schutzgebiete natürlich nicht eingebracht werden.
Gesetz...
(2) Als Schutzgebiet ist unter Berücksichtigung des Geländes eine Fläche so festzulegen, daß die Reinzucht durch fremde Bienen nicht gefährdet wird. Es soll mindestens 5 km und darf höchstens 10 km im Umkreis umfassen.
[...]
(4) Wandervölker dürfen in das Schutzgebiet nicht eingebracht werden.
(5) Innerhalb eines Jahres ab Erlassung der Schutzgebietsverordnung sind Standvölker, die nach Rasse und Stamm nicht der Belegstelle entsprechen,
1. vom Imker oder von der Imkerin aus dem Schutzgebiet zu verbringen oder
2. auf nachweisliches und rechtzeitiges Verlangen des Imkers oder der Imkerin vom Belegstelleninhaber oder von der Belegstelleninhaberin kostenlos auf Rasse und Stamm der Belegstelle für die Dauer der bewilligten Reinzuchtbelegstelle umzuweiseln.
Kommt der Inhaber oder die Inhaberin der Belegstelle diesem Verlangen nicht nach, so hat die Landesregierung die Bewilligung und die Verordnung über das Schutzgebiet aufzuheben.
(6) Jede Vermehrung von rassen- oder stammfremden Standvölkern und jede Einbringung eines solchen Bienenvolkes oder einer solchen Königin aus einem anderen Bestand in einen bestehenden Bestand im Schutzgebiet bedarf der Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde. Diese darf nur erteilt werden, wenn hiedurch die Reinzucht auf der Belegstelle nicht beeinträchtigt wird. Der Inhaber oder die Inhaberin der Reinzuchtbelegstelle hat im Verfahren Parteistellung.
§ 10 NÖ Bienenzuchtgesetz